Diese Online-Version der Satzung entspricht dem Stand vom 28. November 2022.
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Vorwort
Alle auf Personen bezogenen Angaben in dieser Satzung sind gleichberechtigt und geschlechtsunspezifisch zu verstehen.
§1 Name und Sitz
Unter der Bezeichnung Gastronomische Akademie Deutschlands e.V. (im Folgenden „GAD“ genannt) besteht ein rechtskräftiger Verein, der seinen Sitz in Frankfurt am Main hat.
§2 Zwecke, Ziele und Aufgaben
(1) Die GAD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die GAD fördert die Kochkunst und Gastkultur durch Aus- und Weiterbildung in Hotel- und Gastronomieberufen. Zweck ist, dass der Verein durch diesen Wissenstransfer als Wegbereiter für die Kultur des Essens und Trinkens in Deutschland und Europa tätig sein soll. Die GAD versteht sich insbesondere auch als Plattform für Persönlichkeiten und Institutionen aus Praxis und Wissenschaft, die u.a. Informationen bereit stellen, diskutieren und zu von außen herangetragenen Fragen und Problemen im Bereich des Gastgewerbes und der Gastrosophie Stellung beziehen.
(3) Interdisziplinarität und Wissenstransfer gem. Abs. 2, Satz3 bilden den Kerngedanken der Akademie. Zweck ist, dadurch die gastronomische Bildung durch Aufklärung über Kochkunst, die Gesundheit und Tafelkultur unter Berücksichtigung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu fördern. Sie zeichnet darüber hinaus Persönlichkeiten und Werke mit Preisen aus, die sich auf dem vorgenannten Gebiet besondere Verdienste erworben haben, also dadurch dazu beigetragen haben, dass die Zwecke der GAD gem. Satz 2 besonders gefördert werden.
(4) Die GAD stellt in Verfolgung dieser Ziele ihre Kompetenz in allen Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung zur Verfügung. Sie entwickelt, insbesondere auch zur eigenen Durchführung, allgemeine Bildungsformate, wie Seminare, Tagungen und Studiengänge.
(5) Die GAD kann andere Organisationen, deren Ziele mit denen der GAD vereinbar sein müssen, unterstützen; § 58 Nr. 2 bis 4 der Abgabenordnung sind zu beachten.
(6) Die GAD setzt sich in besonderem Maße für das Vermächtnis des deutschen Gastrosophen Carl-Friedrich-von-Rumohr ein und verleiht in unregelmäßigen Abständen an Persönlichkeiten, die sich um die Ziele und Aufgaben der GAD verdient gemacht haben, den Carl-Friedrich-von-Rumohr-Ring.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Tätigkeiten im Auftrag des Vereins und andere Leistungen an den Verein – auch von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern – können angemessen vergütet werden. In diesem Rahmen sind die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung zulässig.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, welchen den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Die GAD unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern, Junioren bis zu einem Alter von 30 Jahren im Kreis der ordentlichen Mitglieder und fördernde Mitglieder. Mitglieder können natürliche Personen und Personengemeinschaften sowie juristische Personen sein.
(2) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, im privaten und geschäftlichen Schriftverkehr, ihrem Namen die gesetzten Versalien „GAD“ beizufügen.
(3) Über die Mitgliedschaft entscheidet auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, dieser in freiem Ermessen. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
(4) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Mitglieder, die sich für die GAD verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung von juristischen Personen, durch Ausschluss seitens des Vorstandes in Fällen grober Missachtung der Mitgliederpflichten z.B. durch Beitragsrückstände oder durch Kündigung. Die Kündigung an den Vorstand hat zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich mit dreimonatiger Frist zu erfolgen.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§5 Fördernde Mitglieder
(1) Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Zwecke der GAD durch über dem normalen Beitrag liegende finanzielle Beiträge oder auf sonstige Weise beabsichtigen zu fördern.
(2) Für die Aufnahme von Fördermitgliedern gilt § 4 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend.
(3) Fördernde Mitglieder benennen der GAD – soweit es sich bei dem Fördermitglied nicht um eine Einzelperson handelt – eine Kontaktperson, die alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Auftrag des fördernden Mitgliedes wahrnimmt.
(4) Fördernde Mitglieder stehen den ordentlichen Mitgliedern im Übrigen gleich.
§6 Beiträge
(1) Die Aufnahmegebühren und die Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedsversammlung beschlossen wird.
(2) Neben Pflichtbeiträgen können Mitglieder der GAD freiwillige Zuwendungen machen.
(3) Zweckbestimmung für solche Zuwendungen, etwa zur Beschaffung von Fachliteratur oder Finanzierung von Schriften haben der Schatzmeister, wie auch der geschäftsführende Vorstand zu beachten, es sei denn, die Zweckbestimmung verstößt gegen die Regelungen der §§ 55 bis 58 der Abgabenordnung oder gegen die Satzung.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die alljährliche (ordentliche) Mitgliederversammlung wird einberufen vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung, von einem der Vizepräsidenten. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder mit einer Frist von einem Monat ab Absendetag. Der Präsident leitet die Versammlung; bei seiner Verhinderung übernimmt dieses einer der Vizepräsidenten.
(2) Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als vier fremde Stimmen vertreten.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht über die Jahresrechnung und die Aktivitäten des Vereins wie auch der Arbeitsausschüsse entgegen, und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(4) Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für Änderungen der Satzung, Wahlen zum Vorstand, Wahlen der Rechnungsprüfer und die Auflösung des Vereins.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Verlangt ein Mitglied der Mitgliederversammlung geheime Abstimmung bei der Wahl des Vorstandes, so muss geheime Wahl durchgeführt werden. Im Übrigen sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind.
(7) Bei Bedarf kann - auf Verlangen von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder muss - der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einladung, das Stimmrecht und die sonstigen Regelungen gelten die übrigen Regelungen in § 8 dieser Satzung analog. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Einladungsfrist bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen das geschäftsführende Vorstandsmitglied, werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist zulässig.
(3) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied wird einstimmig durch die übrigen Mitglieder des gewählten Vorstands bestimmt.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere auch der Ersatz von Reisekosten, Aufwandsentschädigungen etc. geregelt wird; § 3 Abs. 3, Satz 2 ist zu beachten.
(5) Die Vorstandsämter Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister sind jeweils Ehrenämter. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die ein gesonderter Vertrag regelt.
(6) Die Bestellung der Vorstände erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(8) Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, Personen, die sich um den Verein oder das Gastgewerbe verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen (§ 4 Abs. 4 dieser Satzung) oder als Ehrenpräsident zu bestimmen.
(9) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Schatzmeister und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten die GAD gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch einen der Vizepräsidenten vertreten.
(10) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Arbeitsgruppen mit bestimmten Aufgaben oder Rechtsgeschäften betrauen. Den Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder als sachverständige Berater angehören. Über die Tätigkeit der Arbeitsgruppen ist der Vorstand regelmäßig zu unterrichten.
(11) Eventuelle Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Arbeitskreise regelt der Vorstand.
(12) Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
§10 Rechnungslegung und Prüfung
(1) Die finanzielle Verwaltung der GAD durch den geschäftsführenden Vorstand überwacht der Schatzmeister.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben der GAD sind laufende Aufzeichnungen zu führen und jährliche Abschlüsse zu erstellen. Die am Abschlusstag vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind darin zu erfassen. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen, die einen in der Geschäftsordnung des Vorstands festzulegenden Betrag überschreiten, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Schatzmeisters.
(5) Dem Schatzmeister, dem geschäftsführenden Vorstand oder einer anderen mit dem Zahlungsverkehr beauftragten Person kann für Bankgeschäfte Einzelvertretung erteilt werden.
(6) Der Jahresabschluss und die zugrunde liegenden Aufzeichnungen sind durch zwei unabhängige Rechnungsprüfer, die alljährlich von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden, auf ihre formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§11 Geschäftsstelle, Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
(1) Die Geschäftsstelle wird von dem geschäftsführenden Vorstand geleitet.
(2) Der geschäftsführende Vorstand bzw. die Geschäftstelle übernehmen entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung alle notwendigen Funktionen, die für das Tagesgeschäft, die strategische Positionierung und das wirtschaftliche Ergebnis der GAD von Bedeutung und zielführend sind. Die Repräsentation der GAD nach außen wird vom Präsidenten bzw. der Vizepräsidenten in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen.
§12 Ehrenpreise
(1) Über die Preisträger von Preisauslobungen der GAD beschließt das vom Vorstand für den jeweiligen Preis eingesetzte Preisfindungskomitee. Die Amtszeit des Komitees ist identisch mit der Amtszeit des Vorstands.
(2) Der Vorstand kann die Zusammensetzung frei bestimmen, wobei allerdings die Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Komitees aus dem Kreis der GAD Mitglieder stammen und die Gesamt-Kopfzahl ungerade sein muss.
(3) Das jeweilige Komitee entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliedersammlung, in der mindestens 20% aller Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind und mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung ist zu dieser Mitgliederversammlung hierauf gesondert hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung, die über den gleichen Zweck beschließen soll und die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und das zuvor genannte Quorum beschlussfähig ist, einzuberufen.
(2) Mit Auflösung der GAD kommen die Aufgaben und Ziele gemäß § 2 zum Wegfall. Die Abwicklung erfolgt durch den letzten Vorstand der GAD als Liquidatoren. Die Bestimmung des § 10 über die Rechnungslegung und Prüfung gelten auch für den Abwicklungszeitraum.
(3) Den Mitgliedern stehen bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche aus dem Vereinsvermögen zu.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der GAD oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der GAD an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, z.B. eine Stiftung, die die gelebten und tradierten Werte der GAD und die über 60-jährige Philosophie zu Kochkunst und Tafelkultur im Rahmen des Geschäftszwecks fortsetzt.
§14 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Sind mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitglieder, mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, bestellt der Verein, jeweils für die Dauer von zwei Jahren, einen Datenschutzbeauftragten (§ 4f BDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).